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   VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20   

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VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20 (https://dejure.org/2021,51091)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14.12.2021 - 91-VI-20 (https://dejure.org/2021,51091)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14. Dezember 2021 - 91-VI-20 (https://dejure.org/2021,51091)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VfGHG Art. 51; Unionszollkodex Art. 45; FGO § 115, § 128; BV Art. 91, Art. 118
    Verfassungsbeschwerde betreffend die Aussetzung der Vollziehung steuerrechtlicher Haftungsbescheide

  • rewis.io

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss eines Finanzgerichts zur Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung von Haftungsbescheiden des Hauptzollamts.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20
    Dementsprechend lässt der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (vgl. VerfGH vom 13.12.2016 VerfGHE 69, 365 Rn. 13; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 9; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 22).

    Zum anderen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 27).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 27).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 27).

  • VerfGH Bayern, 19.09.2018 - 1-VI-18

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Urteils am Maßstab des Grundrechts auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20
    Zum anderen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 27).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 27).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 27).

  • VerfGH Bayern, 20.04.2021 - 44-VI-20

    Verfassungsbeschwerde nach offensichtlich unzulässiger ablehnender Anhörungsrüge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20
    Erst wenn das Ausgangsverfahren bei den Fachgerichten endgültig beendet ist, hat sich der Verfassungsgerichtshof damit zu befassen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 27; vom 20.4.2021 BayVBl 2021, 516 Rn. 30).

    Durch die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Anhörungsrüge wird keine neue Beschwerdefrist in Lauf gesetzt (VerfGHE 68, 180 Rn. 28; VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 30).

  • VerfGH Bayern, 18.07.2017 - 3-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung zum Studium der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20
    Dementsprechend lässt der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (vgl. VerfGH vom 13.12.2016 VerfGHE 69, 365 Rn. 13; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 9; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 22).

    Die Tatsachenfeststellungen und Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind jedoch der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 32; VerfGH vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 18).

  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach einem Klageerzwingungsantrag

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20
    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14; vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 12).

    Die Verfassungsbeschwerde genügt daher nicht den Begründungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG, zumal nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde und damit auch eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht mehr nachgeschoben werden können (VerfGH vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 13 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 09.02.1994 - 106-VI-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20
    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 16.11.2017 - Vf. 1-VI-17 - juris Rn. 15).
  • VerfGH Bayern, 16.11.2017 - 1-VI-17
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20
    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 16.11.2017 - Vf. 1-VI-17 - juris Rn. 15).
  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20
    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, verlangt das Darlegungsgebot des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 - 2 BvR 2432/18 - juris).
  • BVerfG, 28.03.2019 - 2 BvR 2432/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entfernung eines Polizisten aus dem

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20
    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, verlangt das Darlegungsgebot des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 - 2 BvR 2432/18 - juris).
  • VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20
    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, verlangt das Darlegungsgebot des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 - 2 BvR 2432/18 - juris).
  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

  • BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06

    Voraussetzungen für Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in der

  • VerfGH Bayern, 15.11.2018 - 10-VI-17

    Zu den Begründungsanforderungen bei der Rüge der Verletzung verschiedener

  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 51-VI-18

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Ermittlungsverfahrens

  • VerfGH Bayern, 10.02.2014 - 53-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge;

  • VerfGH Bayern, 17.08.2021 - 84-VI-20

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Erbscheinsverfahren

  • VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung seines

    Andernfalls ist eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt und die auf eine Gehörsverletzung gestützte Verfassungsbeschwerde unzulässig (VerfGH vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 28).

    Die Tatsachenfeststellungen und Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind jedoch der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 32; VerfGH vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 18; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 31).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34).

  • VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Verfassungsbeschwerde, Vorhaben,

    Zum anderen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 33; BVerfG vom 5.4.2012 NJW 2012, 2262 Rn. 18; BVerwG vom 17.6.2011 - 8 C 3.11 u. a. - juris Rn. 3; BayVGH vom 25.6.2019 - 8 ZB 19.32121 - juris Rn. 13).

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (vgl. VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 16.11.2017 - Vf. 1-VI-17 - juris Rn. 15; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 27; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34).

  • VerfGH Bayern, 28.02.2023 - 53-VI-22

    Gebühr für unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Gegenvorstellung und

    Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren sowohl den Rechtsweg formal durchlaufen als auch alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 19; vom 17.8.2021 - Vf. 84-VI-20 - juris Rn. 31; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 22; vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 21; zur Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht vgl. nur BVerfG vom 9.11.2004 BVerfGE 112, 50/60 m. w. N.).

    Dementsprechend erachtet der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann als zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (vgl. VerfGH vom 13.12.2016 VerfGHE 69, 365 Rn. 13; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 22; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 24).

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